In einem aktuellen von mir geführten Verfahren hat das LSG NRW mit deutlichen Worten dargelegt, dass auch ein unter dreijähriges Kind einen Therapiestuhl als Hilfsmittelzweitversorgung für den Kindergarten durch die Krankenkasse erhalten muss, um die Integration des Kindes in den Kreis der gleichaltrigen Kinder durch den Besuch der Kita zu gewährleisten. Die beklagte Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie erst ab dem Alter von drei Jahren einen Therapiestuhl für die Kita bewilligen müsse. Dieses sehr erfreuliche Berufungsurteil ist meines Wissens in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden.
LSG NRW, Urteil vom 19.05.2022, Az: L 9 SO 360/20