Bundesteilhabegesetz muss auch bei Hilfsmittelversorgungen berücksichtigt werden

Das Landessozialgericht  Bayern hat in einem Urteil vom 30.04.2019 die Beklagte Krankenkasse verpflichtet die Klägerin mit einer Oberschenkel-Sportprothese zu versorgen. Das Gericht wies darauf hin, dass nach aktuellem Recht den individuellen Wünschen der Menschen mit Behinderungen größeres Gewicht beizumessen ist als nach der früheren Rechtslage. Damit können sportliche Belange bei der Hilfsmittelversorgung nicht mehr kategorisch von den Krankenkassen abgelehnt werden.