Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Wichtigste Änderung ist hier die Entlastung von Kindern im Rahmen des sogenannten Elternunterhaltes. Pflegebedürftige, die zum Beispiel die Kosten für einen Heimplatz nicht allein tragen können, erhalten auf entsprechenden Antrag Leistungen der Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger konnte sich aber in der Vergangenheit zumindest einen Teil des Geldes bei den Kindern zurückholen, soweit diese über entsprechendes Einkommen verfügten (sogenannter Elternunterhalt). Ab dem 01.01.2020 wurde nunmehr die Einkommensgrenze, ab welcher die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden können auf 100.000 Euro brutto pro Elternteil erhöht.